Ordentliche Revision: AG, GmbH und Stiftungen benötigen eine ordentliche Revision, wenn zwei der drei folgenden Punkte eintreffen: Bilanzsumme von mehr als 20 Mio., Umsatz von mehr als 40 Mio., durchschnittlich mehr als 250 Vollzeitstellen im Jahr
Eingeschränkte Revision: AG, GmbH und Stiftungen benötigen nur eine eingeschränkte Revision, wenn zwei der drei obgenannten Punkte nicht erreicht sind.
Während bei einer ordentlichen Revision die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Statuten sowie der Antrag des Verwaltungsrats über die Verwendung des Bilanzgewinns positiv bestätigt werden (z.B. die Jahresrechnung entspricht Gesetz und Statuten), wird bei der eingeschränkten Revision nur eine negative Bestätigung (z.B. keine Sachverhalte, aus denen zu schliessen ist, dass die Jahresrechnung nicht Gesetz und Statuten entspricht) abgegeben.
Die meisten AG’s und GmbH’s benötigen nur eine eingeschränkte Revision oder können mit einem Opting Out (bei weniger als 10 Vollzeitstellen) sogar gänzlich auf eine Revision verzichten. Ebenso benötigen alle Einzel- und Personengesellschaft keine Revision. Trotzdem ist es manchmal ratsam, zur Absicherung der Geschäftsleitung, trotzdem eine Revision durchzuführen.
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